DiLift GmbH & Co. KG
Ezzostraße 11
53359 Rheinbach
vertretungsberechtigter Gesellschafter: DiLift Verwaltungs GmbH
Telefon: 02225 989439 0
Fax: 02225 989439 1
E-Mail: info@dilift.com
Handelsregister AG Bonn, HRA 8297
Umsatzsteuer-ID: DE293634853
Steuernr.: 222/5803/1430
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AGB
Bedingungen für Lieferungen und Montagen der DiLift GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen, Montagen und sonstige Leistungen, die die DiLift GmbH & Co. KG (Unternehmer) gegenüber Kunden (Besteller) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
- Allen Lieferungen, Montagen und sonstigen Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt; ihnen wird ausdrücklich widersprochen.
- Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande.
- Der Unternehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Preise
- Der Unternehmer übermittelt dem Besteller auf Verlangen einen Kostenvoranschlag. Die Preisangaben des Kostenvoranschlags sind nur dann verbindlich, wenn sie im Auftragsangebot bzw. in der Annahme ausdrücklich bestätigt wurden.
- Lieferungen werden gemäß vereinbartem Pauschalpreis abgerechnet. Die Montage und sonstige Leistungen werden nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
- Die Preise für Lieferungen gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Unternehmers zu leisten, und zwar:
- 40 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- weitere 50 % bei Anlieferung,
- der Restbetrag innerhalb von 20 Tagen nach Gefahrübergang bzw. Abnahme. Es sei denn es wurde schriftlich eine abweichende Zahlungsbedingung vereinbahrt.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Liefer- oder Montagezeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Unternehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen und die Leistung der Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- oder Montagezeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Unternehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Unternehmer sobald als möglich mit.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Unternehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
- Werden die Abnahme des Liefergegenstandes oder die Montage aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der der Abnahmebereitschaft bzw. Montagebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Montagezeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Unternehmer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Kommt der Unternehmer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder -montage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
IV. Mitwirkung und technische Hilfestellung des Bestellers
- Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage nach Kräften und auf seine Kosten zu unterstützen.
- Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und sonstige Vorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.
- Die Einholung jedweder Genehmigung für den Einbau, die Montage oder den späteren Betrieb obliegt ausschließlich dem Besteller. Dies umfasst auch die Prüfung Gebäudestatik, insbesondere bezüglich der Tragfähigkeit von Wänden und Decken. Nicht ausreichende Gebäudestatik hat der Besteller zu vertreten.
- Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung und Prüfung verpflichtet, insbesondere zu:
- Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
- Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
- Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
- Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
- Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
- Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Unternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
- Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Unternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Unternehmers unberührt.
V. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr der Lieferung geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand den Betrieb des Unternehmers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Unternehmer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Unternehmers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
- Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Unternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
- Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme in keinem Fall verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme einer Lieferung infolge von Umständen, die dem Unternehmer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Verzögert sich die Abnahme einer Montage ohne Verschulden des Unternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Unternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Unternehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Vertrag vor.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Unternehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Unternehmer den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Unternehmer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VII. Mängelansprüche
- Nach Lieferung bzw. Abnahme der Montage oder der Lieferung haftet der Unternehmer für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Unternehmer anzuzeigen.
- Die Haftung des Unternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Betriebsbedingte Geräuschentwicklung sowie leichte Vibrationen sind bauartbedingt und stellen keinen Mangel dar.
- Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Unternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Unternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Unternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Unternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Unternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Bei berechtigter Beanstandung trägt der Unternehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Unternehmers eintritt.
- Lässt der Unternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage oder Lieferung trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.
- Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.
VIII. Haftung des Unternehmers, Haftungsausschluss
- Wird bei der Montage oder der Lieferung ein vom Unternehmer geliefertes Montageteil oder ein Liefergegenstand durch Verschulden des Unternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
- Wenn der montierte Gegenstand infolge vom Unternehmer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII. 1 und 3.
- Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Unternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
- im Rahmen einer Garantiezusage,
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
- Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
- Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen.
- Erbringt der Unternehmer die Montagleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
X. Ersatzleistung des Bestellers
- Werden ohne Verschulden des Unternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
- Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Unternehmers zuständige Gericht, soweit der Besteller Kaufmann ist. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.